Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gute Laune Events Geschäftsführer René Luger, Zum Malerweg 15, 01796 Pirna
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Gute Laune Events Geschäftsführer René Luger (nachfolgend als Vermieter beschrieben) – und einem Kunden (nachfolgend als Mieter beschrieben), insbesondere solche über Lieferungen und Leistungen, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als dass der Vermieter ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Der Mieter bestätigt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch spätestens mit der Bezahlung der Rechnung oder bei der Bereitstellung von Mietgegenständen des Vermieters, dass er von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat und erkennt diese damit voll an.
2. Vertragsschluss und Speicherung des Vertragstextes (1) Eine Anfrage des Kunden über die Eingabemaske auf der Webseite www.gute-laune-events, sowie ein darauffolgendes Angebot durch den Vermieter stellen kein rechtlich verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, sondern sind unverbindlich anzusehen.
(2) Nach Eingabe seiner persönlichen Daten im Rahmen des Bestellprozesses und durch Anklicken des “Reservierungs”-Buttons im abschließenden Schritt des Bestellprozesses gibt der Kunde eine verbindliche Reservierung über das ausgewählte Event, über Mietartikel, sowie Zusatzdienstleistungen (Lieferung, Catering, Vip Service etc.) ab. Hierzu wird dem Kunden vor Abschluss des Bestellvorgangs ein Bestätigungsfenster mit den Einzelheiten seiner Reservierung angezeigt. In diesem kann der Kunde seine Eingaben nochmals überprüfen und korrigieren.
(3) Der Kunde hat die im Rahmen des Bestellvorgangs als erforderlich gekennzeichneten Informationen wahrheitsgemäß anzugeben. Die vom Kunden eingegebenen Reservierungsdaten werden vom Vermieter gespeichert und können vom Kunden angefordert werden.
(4) Die Auftragsbestätigung (Miet- bzw. Dienstleistungsvertrag) wird vom Vermieter in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Das unterschriebene Original erhält der Vermieter. Eine Kopie oder Durchschrift des Vertrages erhält der Kunde. Der Vermieter ist berechtigt, die Reservierung des Kunden innerhalb von drei Werktagen anzunehmen.
3. Bei Auftragserteilung, spätestens bei der Bereitstellung von Geräten, erhebt der Vermieter eine vom Kunden zu hinterlegende Kaution in jeweils angemessener Höhe. Die Kaution ist bei mangelfreier Rückgabe der Geräte zurückzuerstatten. Im Falle mangelhafter oder nicht erfolgender Rückgabe der Geräte behält der Vermieter diese in Anrechnung auf dadurch entstehende Ansprüche ganz oder teilweise ein.
4. Teillieferungen vom Vermieter sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau stellt der Kunde geeignete Helfer zur Verfügung, die er zuvor ausreichend einweist. Anzahl und Anwesenheitsdauer der Helfer richtet sich nach dem Umfang des Auftrags. Mehraufwand oder Wartezeit werden dem Mieter mit 60 € je angefangene Stunde in Rechnung gestellt. Es wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z. B. Gras, Teer, Asphalt, (kein Schotter, roter Sand oder Tartan), mit direkter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger (Durchfahrtshöhe 2,80 m). Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, z.B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen, obliegt dies dem Kunden. Bei Aufträgen mit Betreuung durch den Vermieter stellt der Kunde für Fahrzeuge des Vermieters kostenlose Parkmöglichkeiten am Auftragsort zur Verfügung. Falls erforderlich, stellt der Mieter für die Transportfahrzeuge Einfahrt- und Parkscheine zur Verfügung. Diese werden rechtzeitig an den Vermieter geschickt. Sollte dem Vermieter aufgrund mangelnder Zuwegung bzw. Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes nicht möglich sein, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erfüllen, ist er nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die notwendige Stromversorgung im Sinne von Ziffer I.7 nicht durch den Kunden sichergestellt ist.
6. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA) für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kunden, der die Kosten dafür trägt. Dies gilt auch für die Feststellung der Eignung der Aufstellfläche der Geräte, einschließlich erforderlich werdender baustatischer Feststellungen.
7. Es kann im Bedarfsfalle eine Verankerung mit Erdnägeln erforderlich sein. Der Kunde trägt die Kosten für Wartezeiten, die den Vermieter durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen. Bei allen aufblasbaren Spielgeräten und sonstigen elektrischen Geräten wird jeweils ein Stromanschluss (230 Volt / 16 A) benötigt. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter die erforderlichen Stromkabel bis zum Einsatzort bereitstellt. Entstehende Anschlusskosten und die des verbrauchten Stroms, Wassers u.a. trägt der Kunde.
8. Für den Fall, dass der Vermieter vom Mieter beauftragt wird, die Mietsache vor Ort zu betreuen (VIP Service) sind diese im Umfang der Aufsichtsführung haftpflichtversichert. Der Vermieter übernimmt ausdrücklich keine Aufsichtspflichten der Teilnehmer bei der Benutzung der Mietgegenstände. Die grundsätzlich den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten für ihre minderjährigen Kinder obliegende Aufsichtspflicht bleibt bestehen. Dem Personal des Vermieters werden pro Veranstaltungstag (6 Std.) 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Kunde zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, gehen alle Pflichten, insbesondere die Haftung, auf den Kunden über. Der Kunde übernimmt die angemessene Verpflegung der Mitarbeiter des Vermieters.
Die Ziffern 9 – 17 gelten nur für Selbstabholer und/oder Selbstbetreiber
9. Abhol- und Rückgabezeiten sind vorher zu vereinbaren. Bei Lieferung durch den Vermieter gilt: Auf- und Abbauzeit sind vorher zu vereinbaren.
10. Der Mieter hat bei der Nutzung der Geräte dafür zu sorgen, dass diese ab Windstärke 5, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden dürfen. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten die Luft sofort abzulassen. Verstößt der Kunde gegen diese Vorgaben, haftet er für sämtliche Schäden; eine Haftung der des Vermieters ist ausgeschlossen.
11. Der Mieter verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Auf- und Abbau, Betrieb und Umgang mit den Geräten gemäß der mit den Geräten ausgehändigten Gebrauchsanweisung. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung der Geräte. Der Kunde wird auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung hingewiesen.
12. Der Vermieter übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keine Aufsichtspflicht. Der Mieter ist aufsichtspflichtig, unbeschadet der Übertragung solcher Pflichten auf Dritte.
13. Nach dem Betrieb sind sämtliche Geräte zu reinigen, zu trocknen und sorgfältig zu verpacken. Beschädigungen an Geräten sind sofort bei Feststellung dem Vermieter zu melden. Nach Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Geräte nicht mehr betrieben werden.
14. Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Geräte, das Zubehör und sonstiges Material so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für etwaige Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Lagerung sowie mangelnde Beaufsichtigung entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.
15. Erfolgt die Rückgabe der Geräte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt. Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der verursachende Mieter. Bei Selbstabholung – auch durch von ihm Beauftragte – trägt der Mieter das Transportrisiko und haftet insoweit in vollem Umfang für eine verspätete Rückgabe.
16. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für das übergebene Gerät und haftet für den Zustand der Geräte und des Zubehörs bei Rückgabe sowie für sämtliche Schäden, unabhängig von der Verursachung dieser, soweit sie nicht den Vermieter trifft. Dieses gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt.
17. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gerätes, schriftlich anzuzeigen.
Die Ziffern 18 – 23 gelten nur für Events
18. Als Event wird eine Vermietung von Aktions- und Spielgeräten (nachfolgend als Ausrüstung beschrieben) inkl. Betreuung, Aufbau und Abbau bezeichnet. Dabei werden der zeitliche Rahmen, der Veranstaltungsort, die eingesetzte Ausrüstung, die Teilnehmerzahl, sowie sonstige Leistungen (z.B. Catering) festgelegt.
19. Einsatzort der Mietgegenstände: Die Ausrüstung kann auf zahlreichen Untergründen, sowohl Outdoor als auch Indoor eingesetzt werden (Rasen, Kunstrasen, Schnee, Hallenboden). Benutzen Sie die Ausrüstung nur auf den von uns angegebenen Untergründen und nie in der Nähe von spitzen/spitzkantigen Kanten oder Untergründen, wie Asphalt, Kies oder Böden bzw. Wiesen mit Stöcken und Steinen. Jegliche Untergründe, welche Beschädigungen hervorrufen könnten, sind verboten. Entstehen aufgrund von grob fahrlässiger Handlung oder Falschnutzung (Nichtberücksichtigung der Teilnahmebedingungen) Schäden an der Ausrüstung, sehen wir uns gezwungen, Ihnen die Kosten für Reparaturen bzw. Neuanschaffungen in Rechnung zu stellen.
20. Teilnahmevoraussetzungen: (1) Jeder Teilnehmer/Mieter muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Benutzung der Ausrüstung vom Vermieter durchlesen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Benutzungsregeln zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen vorbehaltlos einverstanden ist. Bei minderjährigen Teilnehmern müssen die Erziehungsberechtigten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen und mit den minderjährigen Teilnehmern durchsprechen, sowie dem Mieter eine Einverständniserklärung vorlegen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgelesen, verstanden, akzeptiert und den Teilnehmern vermittelt zu haben, sowie bei minderjährigen Teilnehmern, eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten dem Mieter vorliegt.
(2) Aktions- und Spielgeräte (Ausrüstung) dürfen nur von körperlich gesunden Personen benutzt werden. Sie sollten die Spielgeräte(Ausrüstung) nicht benutzen, wenn Sie: schwanger sind, sich unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen befinden, unter chronischen oder akuten Schmerzen im Rücken- oder Nackenbereich leiden, eine Operation innerhalb der letzten 12 Monate hatten, unter starken Medikamenten stehen, die Ihre körperliche Leistung beeinflussen, Sie unter Herz Problemen, Epilepsie oder Bluthochdruck leiden. Das Maximalgewicht der Spieler darf beim Bubble Soccer 100 kg nicht überschreiten. Den Anweisungen des Personals des Vermieters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und Ausschreitungen ist das Personal des Vermieters berechtigt die Veranstaltung abzubrechen.
(3) Jeder Teilnehmer muss kranken- und haftpflichtversichert sein, Kinder und Jugendliche über ihre Erziehungsberechtigten. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im Ermessen des Teilnehmers.
(4) Jeder Teilnehmer muss an der gesamten Einweisung vor dem Spiel teilnehmen. Nach der Einweisung sind die Teilnehmer selbst für sich verantwortlich und handeln ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
(5) Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass er, bzw. andere Teilnehmer, für die er ein Event bucht oder auf diese überträgt, die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Personen, die die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, sind von der Teilnahme an dem Event ausgeschlossen. Eine Erstattung des Kaufpreises wegen Nichterfüllung durch den Vermieter ist in diesem Fall ausgeschlossen.
21. Vor dem Benutzen aufblasbarer Spielgeräte sind alle Gegenstände aus den Hosentaschen zu nehmen. Halten Sie die aufblasbaren Spielgeräte generell fern von scharfen Gegenständen oder Gegenständen, die diese beschädigen könnten. Sollten Sie Körperschmuck tragen, der zu Beschädigungen des aufblasbaren Spielgeräte führen könnte, müssen Sie diesen zuvor ablegen. Das Tragen von Stollenschuhen oder weiteren Schuhen, die die aufblasbaren Spielgeräte beschädigen könnten, ist ebenfalls untersagt. Jedem Teilnehmer, Spieler wird dringend geraten, zum Schutz folgende Sicherheitskleidung zu tragen: z.B. Schienbeinschoner, Knieschoner, keinen Schmuck. Beim Spielen mit den aufblasbaren Spielgeräten müssen T-Shirts, Trikots oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die den Oberkörper und die Schultern bedecken. Spielen in Unterhemden oder Tank Tops ist nicht gestattet.
22. Aktions- und Spielgeräte sind nur unter Aufsicht von zuständigem Personal benutzen. Bitte beachten Sie beim Anziehen aufblasbarer Spielgeräte die Anweisungen des Personals. Das Entlassen der Luft sowie das Aufpumpen von aufblasbaren Spielgeräten darf nur vom zuständigen Personal durchgeführt werden.
23. Leistungsänderung, Umbuchung oder Stornierung durch den Vermieter, Ausfall
(1) Der Vermieter ist berechtigt, inhaltliche Änderungen bei gebuchten Events vorzunehmen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, diese notwendig sind und den Gesamtinhalt des Events nicht erheblich beeinträchtigen. Eine unerhebliche Änderung liegt vor, wenn der ein Event betreuende Eventkoordinator ausgewechselt werden muss, weil der Eventkoordinator erkrankt ist, die Location aus organisatorischen Gründen geändert werden muss oder sich die Uhrzeit eines Events aus organisatorischen Gründen um maximal eine Stunde verschiebt.
(2) Im Fall einer erheblichen Leistungsänderung von wesentlichen Inhalten des gebuchten Events ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag des Vermieters zurückzutreten oder kostenfrei auf ein anderes Event umzubuchen. Bei Preisunterschieden zwischen den Events wird der jeweilige Differenzbetrag erstattet bzw. ist vom Kunden auszugleichen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, ein Event aufgrund von Krankheit, schlechtem Wetter oder sonstigen Fällen höherer Gewalt kurzfristig abzusagen. Der Kunde wird in diesem Fall unverzüglich informiert und ist berechtigt, kostenfrei auf ein anderes Event umzubuchen, einen Gutschein über den Wert des jeweiligen Events oder die Erstattung der gezahlten Gebühr zu verlangen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden, Rücktritt
1. Die Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug, spätestens bei Empfangnahme des Mietgegenstandes.
3. Der Kunde kommt nach erfolgter Mahnung, spätestens nach 30 Tagen seit Leistungserbringung mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen dem Vermieter Verzugszinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszins zu. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
4. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten entstehen, werden mit 0,85 Euro je gefahrenen Kilometer berechnet.
6. Bei wetterbedingtem, auch vollständigem Nutzungsausfall, auch wenn das Mietgerät nicht ausgepackt oder aufgebaut wurde, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrichten. Der Kunde trägt stets das Wetterrisiko und das der Veranstaltungsdurchführung. Für die ersatzweise Wiederanmietung des gleichen Geräts innerhalb eines Kalenderjahres berechnet der Vermieter nur 50% des jeweils entsprechenden aktuellen Entgeltes.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, gebührt dem Vermieter für seine Aufwendungen ein Entgelt wie folgt:
Für Mietgegenstände und vereinbarte Zusatzdienstleistungen
• 25 % bis 10 Wochen vor dem Tag der Abholung /Anlieferung des Mietgegenstandes
• 50 % bis 6 Wochen vor dem Tag der Abholung /Anlieferung des Mietgegenstandes
• 75 % bis 2 Wochen vor dem Tag der Abholung /Anlieferung des Mietgegenstandes
• 100 % nach 2 Wochen vor dem Tag der Abholung /Anlieferung des Mietgegenstandes
Für Events (Spielgeräte mit Betreuung) und vereinbarte Zusatzdienstleistungen
• 25 % bis 10 Wochen vor dem Tag der vereinbarten Durchführung
• 50 % bis 6 Wochen vor dem Tag der vereinbarten Durchführung
• 75 % bis 2 Wochen vor dem Tag der vereinbarten Durchführung
• 100 % nach 2 Wochen vor dem Tag der vereinbarten Durchführung
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und soll mit Zugangsnachweis (z.B. per Einschreiben/Rückschein) erfolgen.
III. Fristen für Leistungen des Vermieters
1. Vom Vermieter einzuhaltende Fristen für Leistungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde mit seinen Pflichten in Verzug, so verlängern sich die vom Vermieter einzuhaltenden Fristen entsprechend. Dies gilt auch, soweit eine Verzögerung auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch ggf. nach Ablauf einer dem Vermieter gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend zu haften ist. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung vom Vermieter zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Erklärt er sich binnen der Frist nicht, wird die vertragliche Leistung des Vermieters gegen vollen Entgeltanspruch erbracht, es sei denn, dass deren Zweckerreichung (z.B. Terminverstreichen) unmöglich wird.
IV. Haftung – Schadensersatzansprüche
1. Beim Aufbau der Geräte (z.B. Hüpfburgen) sind die Aufbauhinweise zu beachten. Diese werden dem Kunden bei Selbstabholung zusammen mit den Geräten übergeben oder diesen bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Aufbauhinweise entstehen, übernimmt der Vermieter nicht. Dies gilt nicht, soweit der Vermieter den Aufbau der Geräte übernimmt und diesen durchführt bzw. der Aufbau durch Personal des Vermieters überwacht wird.
2. Sollte es dem Vermieter aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit oder höhere Gewalt), nicht möglich, sein den Auftrag auszuführen, so ist der Kunde nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Auftrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet der Vermieter nur bis maximal zur Höhe der eventuell bereits für den Vertrag geleisteten Vorauszahlung des Mieters. Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. Geschäftsschädigung, Verdienstausfall, etc.) des Mieters oder Dritter sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Die Benutzung der Mietgegenstände und Ausrüstung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vom Vermieter ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder der mit der Leistung des Vermieters oder Führung beauftragten Personen. Der Vermieter haftet weder für Schäden an Dritten, die durch Besucher einer Veranstaltung verursacht wurden, noch für Unfälle, die durch Nichteinhaltung der allgemeinen Nutzungsbedingungen und Sicherheitshinweise oder falsche Angaben verursacht werden.
V. Verschwiegenheit/ Urheberrechte
1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Entgelt zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Der Vermieter ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
2. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum vom Vermieter. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen vom Vermieter genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Entgelts gehen die Nutzungsrechte nicht an den Kunden über. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehenen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung vom Vermieter. Der Kunde verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, auf Bild- und Tonträgern jeder Art in angemessener Höhe zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen.
VI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbindlichkeit
1. Gerichtsstand ist ausschließlich, wenn der Kunde Kaufmann ist, der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: 03/2020